Zum 31. Dezember 2008 betrug das gezeichnete Kapital der BASF SE 1.181.604.565,76 €, eingeteilt in 923.128.567 Inhaberaktien ohne Nennbetrag (davon 4.649.873 zum Einzug vorgesehene Aktien). Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Stimmrechts- und Übertragungsbeschränkungen bestehen nicht. Mit allen Aktien sind die gleichen Rechte und Pflichten verbunden. Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung von Aktien (Ausstellung von Aktienurkunden) ist nach der Satzung ausgeschlossen. Verschiedene Aktiengattungen oder Aktien mit Sonderrechten bestehen nicht.
Für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Artikel 39 SE-VO, § 16 SE-Ausführungsgesetz und §§ 84, 85 Aktiengesetz sowie § 7 der Satzung der BASF SE. Danach werden die Mitglieder des Vorstands vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Die Mitglieder des Vorstands werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung besteht. Wichtige Gründe sind insbesondere eine grobe Verletzung der Vorstandspflichten und die Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung. Über die Bestellung und Abberufung entscheidet der Aufsichtsrat nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen.
Die Änderung der Satzung der BASF SE bedarf nach Art. 59 Absatz 1 SE-VO eines Beschlusses der Hauptversammlung, der mit einer Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist, sofern nicht die für deutsche Aktiengesellschaften nach dem Aktiengesetz geltenden Vorschriften eine größere Mehrheit vorsehen oder zulassen. Das Aktiengesetz sieht für Satzungsänderungen in § 179 Abs. 2 eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor. Änderungen der Satzung, die lediglich die Satzungsfassung betreffen, kann nach § 12 Ziffer 6 der Satzung der BASF SE der Aufsichtsrat beschließen. Dies betrifft insbesondere die Anpassung des Grundkapitals und der Aktienzahl nach der Einziehung zurückgekaufter BASF-Aktien und nach einer Neuausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital.
Der Vorstand der BASF SE ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29. April 2004 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. Mai 2009 das gezeichnete Kapital um bis zu insgesamt 500 Millionen € durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Der Vorstand ist dabei zudem ermächtigt, in bestimmten in § 5 Ziffer 8 der Satzung der BASF SE aufgeführten Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Hierzu gehören der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an anderen Unternehmen gegen Überlassung von BASF-Aktien und die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter der Voraussetzung, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der BASF-Aktie nicht wesentlich unterschreitet und gemessen am bisherigen Aktienbestand nicht mehr als 10 % neue Aktien ausgegeben werden.
Die Hauptversammlung hat den Vorstand am 24. April 2008 ermächtigt, bis zum 23. Oktober 2009 bis zu 10 % der Aktien zu erwerben. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots. Der Vorstand ist ermächtigt, die erworbenen Aktien einzuziehen und das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital herabzusetzen. Die erworbenen Aktien dürfen nur nach einem weiteren Beschluss der Hauptversammlung, der einer Dreiviertelmehrheit bedarf, wieder ausgegeben werden. Der Vorstand ist davon abweichend jedoch ermächtigt, nach Zustimmung des Aufsichtsrats zurückgekaufte Aktien auch ohne Beschluss der Hauptversammlung als Gegenleistung bei dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen zu verwenden.
Im Fall eines Kontrollwechsels erhalten die Vorstandsmitglieder unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen eine Entschädigung, die im Einzelnen im Vergütungsbericht beschrieben ist. Ein Kontrollwechsel liegt dabei vor, wenn ein Aktionär der BASF den Besitz von mindestens 25 % der BASF-Aktien oder die Aufstockung einer solchen Beteiligung mitteilt. Darüber hinaus erhalten Arbeitnehmer der BASF SE und Tochtergesellschaften, die als sogenannte Obere Führungskräfte der BASF-Gruppe eingestuft sind, eine Abfindung, wenn ihr Anstellungsverhältnis innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach dem Eintritt eines Kontrollwechsels von Seiten des Unternehmens beendet wird, es sei denn, die Beendigung ist durch ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers veranlasst. Der gekündigte Arbeitnehmer erhält in diesem Fall eine Abfindung in Höhe von maximal 1,5 Jahresbezügen (Festgehalt), abhängig von der Anzahl der Monate, die seit dem Kontrollwechsel verstrichen sind.
Die übrigen nach § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch geforderten Angaben betreffen Umstände, die bei der BASF SE nicht vorliegen.






