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Letzte Aktualisierung: 12.03.2009
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Bestandteil des geprüften Konzernabschlusses beziehungsweise Konzernlageberichts

Leistungen bei Beendigung des Vorstandsmandats

a) Vorstandsmitglieder, deren aktuelles Mandat vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis aus, weil seine Bestellung entweder nicht verlängert oder widerrufen wurde, gilt dies als Eintritt des Versorgungsfalls im Sinne der Versorgungszusage. In diesem Fall ist das Unternehmen berechtigt, Bezüge aus einer anderweitigen Beschäftigung auf die Pensionsbezüge anzurechnen.

Beendigung des Vorstandsmandats nach Eintritt eines Kontrollwechsels („Change of Control“): Ein „Change of Control“ im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn ein Aktionär gegenüber BASF den Besitz einer Beteiligung von mindestens 25 % oder die Aufstockung einer solchen Beteiligung mitteilt.

Bei Widerruf der Vorstandsbestellung innerhalb eines Jahres nach Eintritt eines „Change of Control“ werden die Bezüge (feste Vergütung und Jahrestantieme) bis zum regulären Mandatsablauf weitergezahlt. Außerdem erhält das Vorstandsmitglied in Abhängigkeit von der Restlaufzeit des Vertrages eine Einmalzahlung in Höhe von maximal 2,5 Jahresbezügen (aktuelle feste Vergütung und letzte Jahrestantieme). Die Summe aus der Fortzahlung der Bezüge und der Einmalzahlung darf fünf Jahresbezüge nicht überschreiten. Weiterhin kann sich das Vorstandsmitglied innerhalb von drei Monaten seine im Rahmen des BOP noch vorhandenen Optionen zum Marktwert abfinden lassen. Das durch den Widerruf der Vorstandsbestellung bedingte Ausscheiden gilt als Eintritt des Versorgungsfalls im Sinne der Versorgungszusage. Dabei werden die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden Dienstjahre bei der Ermittlung der Höhe der Versorgungsleistungen entsprechend berücksichtigt.

Beträgt bei Eintritt des „Change of Control“ der Zeitraum bis zum Ablauf des aktuellen Vorstandsmandats weniger als zwei Jahre und wird die Bestellung anschließend nicht um mindestens zwei Jahre verlängert, gilt das Vorgenannte entsprechend.

Voraussetzung für die genannten Zahlungen ist jeweils, dass das Vorstandsmitglied nicht durch schuldhaftes Verhalten zur Beendigung beziehungsweise Nichtverlängerung des Mandats Anlass gegeben hat.

b) Verträge ab 1. Januar 2008
Die Verträge für neue Mitglieder des Vorstands seit 1. Januar 2008 enthalten folgende wesentliche Änderungen:

Das Ausscheiden vor Vollendung des 60. Lebensjahres gilt nur noch dann als Eintritt des Versorgungsfalls im Sinne der Versorgungszusage, wenn das Vorstandsmitglied mindestens zehn Jahre im Vorstand war oder der Zeitraum bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters weniger als zehn Jahre beträgt. Das Unternehmen ist berechtigt, Bezüge aus einer anderweitigen Beschäftigung bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter auf die Pensionsbezüge anzurechnen.

Bei Widerruf der Vorstandsbestellung innerhalb eines Jahres nach Eintritt eines „Change of Control“ erhält das Vorstandsmitglied nur noch die bis zum regulären Mandatsablauf ausstehende Vergütung (feste Vergütung und Jahrestantieme auf Basis einer Gesamtkapitalrendite von 12 %) als Einmalzahlung.

Ab 1. Januar 2009 gelten diese Änderungen auch bei Verlängerungen von aktuellen Vorstandsmandaten, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben.

Bei neuen Vorstandsmitgliedern und Mandatsverlängerungen ab 1. Januar 2009 wird außerdem eine generelle Begrenzung einer etwaigen Abfindung in die Verträge aufgenommen. Danach dürfen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund die Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres abgestellt. Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines „Change of Control“ dürfen die Leistungen 150 % des Abfindungs-Caps nicht übersteigen.

Ehemalige Vorstände

Die Gesamtbezüge der früheren Mitglieder des Vorstands und ihrer Hinterbliebenen im Jahr 2008 beliefen sich auf 6,0 Millionen € (2007: 7,1 Millionen €). Hierin enthalten sind auch Zahlungen, die durch die früheren Mitglieder des Vorstands durch eine etwaige Gehaltsumwandlung selbst finanziert wurden. Die Pensionsrückstellungen für diese Personengruppe betragen 83,4 Millionen € (2007: 76,9 Millionen €).

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